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   BVerwG, 10.02.1988 - 9 B 444.87   

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https://dejure.org/1988,9475
BVerwG, 10.02.1988 - 9 B 444.87 (https://dejure.org/1988,9475)
BVerwG, Entscheidung vom 10.02.1988 - 9 B 444.87 (https://dejure.org/1988,9475)
BVerwG, Entscheidung vom 10. Februar 1988 - 9 B 444.87 (https://dejure.org/1988,9475)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Voraussetzungen des Revisionsvefahrens - Aufenthaltsgewährung unter Nachreichung von Gründen - Anerkennung im Asylverfahren

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  • BVerwG, 19.05.1987 - 9 C 184.86

    Asylanerkennung - Nachfluchtgründe - Bindung an BVerfG - Kausalität - Verfolgung

    Auszug aus BVerwG, 10.02.1988 - 9 B 444.87
    Der von der Beschwerde dabei in den Vordergrund gestellten Bedeutung der Meinungsfreiheit für die Beurteilung der Frage, ob Bestrafungen aufgrund von Staatsschutzvorschriften auf die Unterdrückung politischer Überzeugungen abzielen (vgl. Senatsurteil vom 19. Mai 1987 - BVerwG 9 C 184.86 - BVerwGE 77, 258), käme in dem erstrebten Revisionsverfahren keine Entscheidungserheblichkeit zu.

    Damit hat sich die Vorinstanz auch nicht in Widerspruch zur (früheren) Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Asylanerkennung bei selbstgeschaffenen Nachfluchtgründen (Senatsurteile vom 8. November 1983 - BVerwG 9 C 93.83 - BVerwGE 68, 171 und vom 21. Oktober 1986 - BVerwG 9 C 28.85 - BVerwGE 75, 99) gesetzt, denn der beschließende Senat hat diese Rechtsprechung insoweit aufgegeben, als sie den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäben nicht entspricht (Urteil vom 19. Mai 1987 - BVerwG 9 C 184.86 - a.a.O.).

  • BVerfG, 26.11.1986 - 2 BvR 1058/85

    Nachfluchttatbestände

    Auszug aus BVerwG, 10.02.1988 - 9 B 444.87
    Das Berufungsgericht ist nämlich darauf, ob dem Kläger wegen seiner exilpolitischen Tätigkeit politische Verfolgung droht, im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur grundsätzlichen Unbeachtlichkeit selbstgeschaffener Nachfluchtgründe (BVerfG, Beschluß vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 - BVerfGE 74, 51) nicht weiter eingegangen, weil es dem Kläger nicht geglaubt hat, daß er - wie es für die Beachtlichkeit dieses Nachfluchtgrundes erforderlich wäre - in der Heimat bereits entsprechend politisch aktiv gewesen ist.
  • BVerwG, 21.10.1986 - 9 C 28.85

    Asylanerkennung - Nachfluchtgründe - Rechtsmißbrauch - Provokation der Verfolgung

    Auszug aus BVerwG, 10.02.1988 - 9 B 444.87
    Damit hat sich die Vorinstanz auch nicht in Widerspruch zur (früheren) Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Asylanerkennung bei selbstgeschaffenen Nachfluchtgründen (Senatsurteile vom 8. November 1983 - BVerwG 9 C 93.83 - BVerwGE 68, 171 und vom 21. Oktober 1986 - BVerwG 9 C 28.85 - BVerwGE 75, 99) gesetzt, denn der beschließende Senat hat diese Rechtsprechung insoweit aufgegeben, als sie den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäben nicht entspricht (Urteil vom 19. Mai 1987 - BVerwG 9 C 184.86 - a.a.O.).
  • BVerwG, 08.11.1983 - 9 C 93.83

    Politisch Verfolgter - Einschränkungen - Asylantragstellung - Besondere

    Auszug aus BVerwG, 10.02.1988 - 9 B 444.87
    Damit hat sich die Vorinstanz auch nicht in Widerspruch zur (früheren) Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Asylanerkennung bei selbstgeschaffenen Nachfluchtgründen (Senatsurteile vom 8. November 1983 - BVerwG 9 C 93.83 - BVerwGE 68, 171 und vom 21. Oktober 1986 - BVerwG 9 C 28.85 - BVerwGE 75, 99) gesetzt, denn der beschließende Senat hat diese Rechtsprechung insoweit aufgegeben, als sie den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Maßstäben nicht entspricht (Urteil vom 19. Mai 1987 - BVerwG 9 C 184.86 - a.a.O.).
  • BVerwG, 16.11.1982 - 9 B 3232.82

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

    Auszug aus BVerwG, 10.02.1988 - 9 B 444.87
    Soweit sich die Beschwerde gegen das Verfahren in der ersten Instanz wendet, in der das Anerkennungsbegehren des Klägers Erfolg hatte, kann sie schon deshalb nicht durchdringen, weil als Verfahrensmängel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzlich nur Mängel des berufungsgerichtlichen Verfahrens in Betracht kommen, es sei denn, daß sich Verfahrensfehler der vorhergehenden Instanz dort fortsetzen (vgl. Beschluß vom 16. November 1982 - BVerwG 9 B 3232.82 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 216).
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